Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 04.07.2014 zu Aktenzeichen V ZR 229/13 entschieden, dass Falschparker auf privaten Stellflächen auf Veranlassung des Besitzers auf Kosten der Falschparker abgeschleppt werden dürfen.
Der BGH sieht das unberechtigte Parken von Fahrzeugen auf einem privaten Stellplatz als eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung an. Private Stellplätze sind dabei auch Kundenparkplätze. Die Besitzer privater Stellplätze dürfen im Wege der Selbsthilfe das unberechtigte Parken beenden und auf Kosten des Falschparker abschleppen lassen.
Allerdings hat dieser nur solche Kosten zu erstatten, die direkt mit dem Parkverstoß im Zusammenhang stehen und ortsüblich sind. Dies sind neben den reinen Abschleppkosten auch die notwendigen Kosten zur Vorbereitung des Abschleppens. Der Falschparker muss aber keine Kosten tragen, welche
– für eine Ãœberwachung der Parkflächen zwecks Feststellung von Falschparkern oder
– für die Bearbeitung und außergerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruches
(Kostenerstattung der Abschleppkosten) des Besitzers der privaten Stellfläche entstehen.
Bezüglich der Höhe der reinen Abschleppkosten sind die ortsüblichen Kosten zu berücksichtigen, wobei der Falschparker nur Aufwendungen zu erstatten hat, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch selbst machen würde, wobei regionale Unterschiede möglich sind.
Ihr Recht
Bettina Israel
Anwaltskanzlei Drach & Drach
Bautzen, den 31.07.2014