Auch für Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis ruht bzw. ein vereinbarter unbezahlter Sonderurlaub in Anspruch genommen wird, steht einem Arbeitnehmer der gesetzliche Mindesturlaub zu.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 06.05.2014, AZ: 9 AZR 678/12 hierzu entschieden. Eine Krankenschwester hatte 9 Monate Sonderurlaub wegen Pflege eines Familienangehörigen in Anspruch genommen. Für diese Zeit forderte sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 15 Tage Urlaubsabgeltung. Dem hat das Bundesarbeitsgericht stattgegeben.
Nach dem BUrlG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub mindestens in Höhe des Mindesturlaubs pro Kalenderjahr. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nach einmaliger Erfüllung der Wartezeit.
Zwar bestimmen die speziellen Regelungen des  § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG für die Elternzeit und des § 4 Abs. 1 S. 1 ArbPlSchG für den Wehrdienst eine Kürzung des Urlaubs während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, aber für sonstigen unbezahlten Urlaub bzw. ein sonstiges Ruhen des Arbeitsverhältnisses gibt es derartige Bestimmungen nicht. Insbesondere ist im PflegeZG keine Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Pflegezeit vorgesehen.
Allerdings entsteht für die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bzw. des unbezahlten Urlaubs kein Anspruch auf zusätzlichen Urlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus.
Ihr Recht
Bettina Israel
Rechtsanwältin