Nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz (SächsBestG) obliegt dem nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen die Bestattungspflicht, unabhängig davon, ob dieser Erbe geworden ist oder nicht. Hierbei gelten als nächste Angehörige in der Reihenfolge der Aufzählung
1.   der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner
2.   die Kinder,
3.   die Eltern,
4.   die Geschwister,
5.   der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
6.   der sonstige Sorgeberechtigte
7.   die Großeltern,
8.   die Enkelkinder,
9. Â Â Â sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.
Kommen nach dieser Aufzählung mehrere Personen gleichrangig in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren vor.
Die Bestattungspflicht nach dem SächsBestG betrifft zunächst nur die notwendigen Vorkehrungen und Kosten für eine Bestattung.
Dem Bestattungspflichtigen obliegt jedoch auch die Totenfürsorge. Er hat daher das Recht, die Einzelheiten der Bestattung zu bestimmen. Hierbei hat er die Wünsche des Erblassers, die ggf. im Testament oder einer Bestattungsverfügung geäußert wurden, zu berücksichtigen. Die Erben haben kein Mitspracherecht.
Der Bestattungspflichtige hat zunächst für die Kosten der Bestattung aufzukommen.
Er kann diese Kosten jedoch gemäß § 1968 BGB von den Erben erstattet verlangen, soweit sie nach dem Lebensstandard des Erblassers angemessen sind.
Dennoch haben die Erben kein Anspruch auf Zahngold oder andere Edelmetalle, die z.B. im Rahmen einer Einäscherung anfallen. Das Aneignungsrecht für diese Edelmetalle steht vielmehr dem Totenfürsorgeberechtigten zu, sofern der Erblasser keine anderweitigen Regelungen getroffen hat.
Ihr Recht
Kerstin Clemens
Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach