Bereits im Mai 2014 hatte der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die in den meisten Darlehensverträgen enthaltenen Bestimmungen zu den einmaligen Bearbeitungsgebühren unwirksam sind und daher gegenüber den Banken Anspruch auf Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren besteht.
Da die Verjährungsfristen für diese Ansprüche lediglich drei Jahre beträgt, konnten bisher nur einige Bankkunden erfolgreich von ihren Rückerstattungsansprüchen Gebrauch machen.
Hiergegen haben sich mehrere Bankkunden gewehrt, da bis vor wenigen Jahren die Rechtsprechung derartige Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken noch als zulässig ansah und somit entsprechende Klagen keine Erfolgsaussichten hatten.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.10.2014 zu den Aktenzeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 bestätigt, dass die Verjährungsfristen auch für ältere Darlehensverträge erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen haben.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände aufgrund der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor dem Schluss des Jahres 2011 bestanden hat.
Zu beachten ist hier somit lediglich die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung.
Es besteht somit noch bis zum Ende dieses Jahres die Möglichkeit, auch Bearbeitungsgebühren aus Darlehensverträgen zurückzufordern, die in den letzten 10 Jahren (!) abgeschlossen wurden.
Da es sich hierbei meist um drei- bis vierstellige Beträge handelt, sollten Sie diese Chance nicht ungenutzt verstreichen lassen!
Ihr Recht
Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Anwaltskanzlei Drach & Drach