Schulnetzplanung ist Recht und Aufgabe der Gemeinden

Das Schulrecht ist ein beliebtes Betätigungsfeld der Politik auf Landesebene. Das Sächsische Schulgesetz und seine praktische Ausführung durch die Verwaltung sind Anlass für viel Streit und stehen ständig vor Gericht.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht sich mit einem Teilaspekt befasst: der Schulnetzplanung und den Mitwirkungsrechten der Städte und Gemeinden dabei.

In seinem Beschluss vom 19.11.2014 zu Aktenzeichen 2 BvL 2/13 stellte das Bundesverfassungsgericht klar, eine Verlagerung der Schulnetzplanung auf die Kreisebene ist mit Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nur dann vereinbar, wenn den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ein wirksames Mitentscheidungsrecht bei der Schulnetzplanung eingeräumt wird.

Weiter stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dies sei mit dem aktuellen § 23a SächsSchulG nicht verwirklicht.
Im Ergebnis wird der Sächsische Gesetzgeber nachbessern und den Städten und Gemeinden ein wirksames, insbesondere einklagbares Recht zur Mitwirkung bei der Schulnetzplanung einräumen müssen.
Andererseits ist es Aufgabe der Städte und Gemeinden, das beim Bundesverfassungsgericht verteidigte Grundrecht mit Leben zu erfüllen und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen und zum Beispiel eigene Schulnetzpläne aufzustellen. Dies eröffnet Eltern wieder die Möglichkeit, über ihre jeweilige Gemeindevertretungen auf die Schulnetzplanung Einfluss zu nehmen.

Wir kämpfen für Ihr Recht.

Tomas Dils
angestellter Rechtsanwalt