Keine Rügefrist mehr!

Keine „unverzügliche“ Rügefrist“ mehr: § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist europarechtswidrig!

Das Tatbestandsmerkmal der „Unverzüglichkeit“ der Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verstößt gegen europäisches Recht und ist daher bis zu einer europarechtskonformen Neuregelungen (mit einer konkret in Tagen bemessenen Frist) nicht anzuwenden.

Quelle:

VK Südbayern, Beschluss vom 11.08.2014 – Z3-3-3194-1-29-06 / 14, Volltext: IBRRS 2014, 2391

GWB § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

IBR Januar 2015 zusammengefasst von RA John Richard Eydner, Berlin

Die Entscheidung dürfte sich auch auf die nicht europaweite Ausschreibung auswirken und für Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte.

Fragen Sie zukünftig nicht Ihren Arzt oder Apotheker, sondern
Zur Rügefrist berät Sie Frau Rechtsanwältin Drach
Frau Rechtsanwältin Silvia Drach,
Ihre Fachanwältin im Bau- und Architektenrecht.