Was sind eigentlich Pflichtteilsergänzungsansprüche

Dass Kinder, Ehegatten und in bestimmten Fällen auch Eltern des Erblassers im Falle der Enterbung Anspruch auf ihren Pflichtteil haben, ist Vielen bekannt.
Zur Berechnung des Pflichtteils wird der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt.

Die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten beschränken sich jedoch nicht auf den Pflichtteilsanspruch. Vielmehr können auch sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden.
Gemäß § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert vom Erblasser verschenkter Gegenstände dem Nachlass hinzugerechnet wird. Hierbei werden vom Wert des Geschenkes für jedes Jahr, welches zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, 10% abgezogen. Sind seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die 10-Jahresfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn der Erblasser den Gegenstand auch tatsächlich vollständig aus seinem Vermögen entfernt hat. Nutzt der Erblasser den Gegenstand weiter, beginnt die Frist nicht zu laufen. Dies betrifft insbesondere sog. ehebedingte Zuwendungen.

Entsprechende Ansprüche richten sich zunächst gegen den Nachlass.  Sollte der Nachlass hierfür nicht ausreichen, bestehen hilfsweise Ansprüche gegen den Beschenkten.

Die o.g. 10-Jahresfrist gilt jedoch nicht für gemäß § 2316 BGB ausgleichspflichtige Zuwendungen.
Sofern der Erblasser seinen Kindern für die Erlangung bzw. Aufrechterhaltung einer eigenen Lebensstellung oder zur Hochzeit etwas zukommen lässt, ist dies unter den Kindern auszugleichen.

Gleichzeitig sind Leistungen eines Kindes im Haushalt oder Unternehmen des Erblassers während längerer Zeit, Geldleistungen oder sonstige Leistungen, durch die das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, zwischen den Kindern des Erblassers auszugleichen.

Ihr Recht
Pflichtteilsergänzungsansprüche,es berät Sie Frau Rechtsanwältin Clemens
Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Fachanwältin für Erbrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach