Der Vater eines „Kuckuckskindes“ hat gesetzlich einen Regressanspruch bezüglich geleisteten Kindesunterhalts gegen den biologischen Vater. Ist der biologische Vater dem Scheinvater aber unbekannt, wird es für ihn schwer, seine erbrachten Leistungen erstattet zu bekommen.
Mit einer Entscheidung vom 02.07.2014 hatte der Bundesgerichtshof einem Scheinvater einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers zugesprochen. Selbst wenn die Kindesmutter den Namen des möglichen Erzeugers nicht mehr kennt, hatte sie nach diesem Beschluss die Verpflichtung, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen und Erkundigungen einzuholen, um dem Scheinvater den möglichen Erzeuger benennen zu können. Der Bundesgerichtshof hat die Anordnung von Zwangsgeld und Zwangshaft zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung gegen die Mutter als berechtigt angesehen.
Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 24.02.2015 diese Rechtsprechung überwiegend gekippt. Das Bundesverfassungsgericht verweist darauf, dass eine allgemeine Auskunftsverpflichtung der Kindesmutter gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht auf freie sexuelle Entfaltung nach dem Grundgesetz verstößt. Danach muss sie sexuelle Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren. Sie darf vielmehr selbst darüber entscheiden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt. Das Bundesverfassungsgericht hat damit den Schutz dieser Frauen wieder gestärkt.
Nur unter besonderen Bedingungen kann sich nach Meinung des Bundesverfassungsgerichtes die Kindesmutter nicht auf ihr Geheimhaltungsinteresse berufen. Dann muss das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters größer als ihr Interesse an der Geheimhaltung. Dies wäre für das Gericht beispielsweise dann der Fall, wenn sie den Scheinvater zur ausdrücklichen Vaterschaftsanerkennung veranlasst hat.
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Bettina Israel
Rechtsanwältin