Gemäß § 530 BGB kann eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.03.2014 zum AZ: X ZR 94/12 kann bei „der objektiven Gesamtwürdigung der Umstände insbesondere zu berücksichtigen sein, dass ein Schenker, der dem Beschenkten durch eine umfassende Vollmacht die Möglichkeit gegeben hat, in seinem Namen in allen ihn betreffenden Angelegenheiten tätig zu werden und erforderlichenfalls auch tief in seine Lebensführung eingreifende Entscheidungen zu treffen, zu denen er selbst nicht mehr in der Lage sein sollte, einen schonenden Gebrauch von den sich hieraus ergebenden rechtlichen Befugnissen unter bestmöglicher Wahrung seiner personellen Autonomie erwarten darf.“
Im vorliegenden Fall hatte der Sohn mit der Vorsorgevollmacht der Schenkerin gegen deren Willen für diese nach einem Sturz mit Krankenhausaufenthalt einen unbefristeten Heimvertrag für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung abgeschlossen, seine Mutter in die Pflegeeinrichtung einweisen lassen und den Hausnotrufvertrag sowie den Telefonanschluss seiner Mutter gekündigt.
Nach der Beurteilung des Bundesgerichtshofes widersprach es trotz der beginnenden Demenz der Mutter bei „einer Gesamtwürdigung dieser Umstände….objektiv einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange der Mutter des Beklagten, wenn der Beklagte trotz der Unsicherheiten in Bezug auf die geistigen Fähigkeiten und die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter weiterhin auf der Grundlage einer in ihrem Bestand unsicheren Generalvollmacht Maßnahmen traf, die in erheblichen Maße in die Lebensführung seiner Mutter eingriffen.“
Ihr Recht
Kerstin Clemens
angestellte Rechtsanwälti
Anwaltskanzlei Drach & Drach