Kündigung und Mindestlohn

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn diese erfolgt, weil der Arbeitnehmer nicht bereit ist, auf seinen Mindestlohn zu verzichten und auch der Herabsetzung der Arbeitszeit entgegentritt.
Wenn der Arbeitnehmer das Angebot der Herabsetzung der Arbeitszeit nicht annimmt und der Arbeitgeber kündigt darauf, so das Arbeitsgericht Berlin, ist das als Verstoß der verbotenen Maßregelung nach § 612 a BGB zu sehen und die Kündigung ist unwirksam.
Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmern beschäftigt sind. Kündigungen in so genannten Kleinbetrieben unterliegen nicht dem Kündigungsschutzgesetz und der Arbeitgeber kann die Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist aussprechen, ohne dass er einen Kündigungsgrund benennen muss. Für die Kündigung in den so genannten Kleinbetrieben fehlt es damit an dem Recht des Arbeitnehmers, die Kündigung auf soziale Rechtfertigung vor dem Arbeitsgericht prüfen zu lassen. Die einzige Möglichkeit ist, die Prüfung, ob die Kündigung sozialwidrig ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits vor geraumer Zeit entschieden, dass ein Arbeitgeber auch bei Kündigungen in einem Kleinbetrieb ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme einzuhalten hat und deshalb die Kündigung auch in einem Kleinbetrieb der Prüfung unterliegen kann, wenn diese gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstößt.
Damit ist eine Kündigung, die das Maßregelungsverbot missachtet oder unter Verstoß gegen Treu und Glauben ausgesprochen wird, auch im Arbeitsverhältnis mit einem so genannten Kleinbetrieb, beim Arbeitsgericht überprüfbar.

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Zum Mindestlohn berät Sie Frau Rechtsanwältin Drach
Rechtsanwältin Silvia Drach
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach