Landwirtschaftliche Stundung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.04.2015 zu Aktenzeichen 5 A 468/13 entschieden, Voraussetzung für eine „landwirtschaftliche Stundung“ nach § 3 Abs. 3 SächsKAG (Sächsisches Kommunalabgabengesetz) ist, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt beitragspflichtiger Antragsteller und Grundstückseigentümer die selbe Person ist. Es führt dazu aus:
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Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsKAG ist vom Wortlaut her auf eine Beitragsstundung für Grundstücke bzw. hier eine Teilfläche begrenzt, die vom Eigentümer selbst landwirtschaftlich genutzt werden. Dabei setzt der Stundungsanspruch voraus, dass der die Stundung begehrende Beitragspflichtige Eigentümer der Teilfläche ist (vgl. Driehaus, in: Ders., Kommunalabgabenrecht, 34. Erg.Lfg. [März 2006], § 8 Rn. 711 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 10 Abs. 11 KAG BW 1996). Dies folgt zudem aus dem Sinn und Zweck der Stundungsregelung und namentlich deren Tatbestandsmerkmal, dass die Teilfläche, für die die Stundung begehrt wird, zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit genutzt werden muss. Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der insoweit vergleichbaren Stundungsvorschrift des § 135 Abs. 4 BauG entschieden hat, soll durch § 3 Abs. 3 SächsKAG gewährleistet werden, dass die Beitragspflicht Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt; es soll vermieden werden, dass der Beitrag den Inhaber eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Trennung von einem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück aus dem Betrieb veranlasst, das zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig ist (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 1980, BVerwGE 61, 124, 126; Urt. v. 1. April 1981, BVerwGE 62, 125, 127; zu § 3 Abs. 3 SächsKAG: SächsOVG, Urt. v. 30. Juni 2014 – 5 A 770/13 -, juris Rn. 29 f.; ebenso zu § 135 Abs. 4 BauGB: OVG NW, Beschl. v. 19. April 2013 – 15 A 2733/12 -, Rn. 12; st. Rspr.). Der Normzweck ist mithin darauf gerichtet, zu verhindern, dass sich der Eigentümer als Folge der Beitragsbelastung zur Aufgabe des Grundstückseigentums genötigt sieht.
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Im Streitfall kann das, was durch § 3 Abs. 3 SächsKAG verhindert werden soll, nicht mehr eintreten. Es besteht nicht mehr die Gefahr, dass die Kläger sich wegen des Beitrags von der streitigen Teilfläche trennen müssten, denn sie haben das Eigentum an dem gesamten Grundstück bereits im Jahr 2009 aufgegeben. Dagegen können sie nicht mit Erfolg einwenden, dass sie nach wie vor den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb auf der Teilfläche fuhren. Denn wie soeben dargelegt, eröffnet allein die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs – unabhängig von der Eigentümerstellung – nicht den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 SächsKAG (vgl. ebenso zu § 135 Abs. 4 BauGB: OVG NW a. a. O. Rn. 15 ff.).
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Die Kläger können sich auch nicht auf § 3 Abs. 3 Satz 4 SächsKAG berufen. Mit der Eigentumsübertragung an ihren Sohn im Jahr 2009 war jedenfalls nicht – wie nach dieser Vorschrift erforderlich – eine Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe verbunden. Vielmehr haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, es sei vereinbart worden, dass sie den Betrieb selbst weiterführen und ihr Sohn, der derzeit noch als Landwirt in Österreich tätig sei, den Hof erst Jahre später übernehmen solle. Dass sie eine vorweggenommene Hoferbfolgeregelung treffen wollten, ändert nichts daran, dass der Hof bis heute nicht durch ihren Sohn landwirtschaftlich betrieben wird. Allein der Umstand, dass eine Zusammenführung von Grundeigentum und dem Betreiben eines landwirtschaftlichen Betriebs darauf in Zukunft beabsichtigt ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 4 SächsKAG im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht (vgl. ebenso zu § 135 Abs. 4 Satz 2 BauGB: OVG NW a. a. O. Rn. 18). Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Stundungsanspruch in Betracht käme, wenn das Grundstückseigentum zeitgleich mit oder nach der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige i. S. des § 15 AO übertragen wird (vgl. bejahend NdsOVG, Urt. v. 12. Mai 2014 – 9 LB 111/12 -, juris; wohl auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 135 Rn. 12).

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Rechtsanwalt Tomas Dils
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