Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 13.05.2015, 10 AZR 191/14 klargestellt, dass eine Mindestlohnvergütung nicht nur für geleistete Arbeitsstunden und während einer Urlaubsinanspruchnahme zu zahlen ist, sondern auch gewährt werden muss, wenn
–   Entgelt während einer Arbeitsunfähigkeit innerhalb der ersten 6 Wochen oder
–   Feiertagsvergütung vom Arbeitgeber zu zahlen ist, aber auch wenn
–   beispielsweise infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommener       Urlaub abgegolten werden muss.
Zwar hat im vorliegenden Fall das BAG zu Gunsten einer pädagogischen Mitarbeiterin entschieden, auf deren Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15.11.2011 Anwendung fand, allerdings hat das BAG auch in zwei ähnlich gelagerten Fällen die dortigen Revisionen der Arbeitgeber gleichfalls zurückgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass für Entgeltfortzahlungen bei Arbeitsunfähigkeit oder Feiertag bzw. für Urlaubsabgeltung Mindestlohn auch denjenigen Arbeitnehmern zu zahlen ist, welche nach dem Mindestlohngesetz für ihre Arbeitstätigkeit Mindestlohn erhalten.
Ihr Recht
Bettina Israel
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach