Alles ist im Wandel. So ändert sich auch immer wieder die Rechtslage.
Mit Urteil vom 17.12.2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht die derzeitigen erbschafts- und schenkungssteuerrechtlichen Regelungen für verfassungswidrig.
Es wurde insbesondere festgestellt, dass die „… Verschonung von Erbschaftssteuer beim Ãœbergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a und 13b ErbStG … angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar …“ ist.
Es ergingen konkrete Vorgaben und Hinweise an den Gesetzgeber.
Der Gesetzgeber muss nunmehr bis zum 30.06.2016 nachbessern.
Derzeit sind folgende Änderungen geplant:
1.   Beim Erwerb von begünstigten Vermögen über 20 Millionen Euro wird eine Verschonungsbedarfprüfung eingeführt. Unterhalb dieser Schwelle soll es bei der bisherigen Steuerbefreiung unter Einhaltung der Lohnsummenregelung un der Behaltensfristen bleiben.
Die Prüfschwelle erhöht sich auf 40 Millionen Euro, wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen und Satzungen vorliegen.
Im Falle der Verschonungsbedarfprüfung soll nunmehr erstmalig geprüft werden, ob der Erwerber genügten übrige (eigene) Mittel zur Verfügung hat, um die auf das begünstigte Vermögen anfallenden Steuern zu tragen.
2.   Es wird nunmehr dasjenige Vermögen begünstigt, das seinen Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient.
3.   Kleinbetriebe mit nunmehr 3 (statt bisher 20 Beschäftigte) sind von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Bei Betrieben mit vier bis zehn Arbeitnehmern wird die Mindestlohnsumme bei einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren auf 250% und bei einer Lohnsummenfrist von sieben Jahren auf 500% abgesenkt.
Die Steuerbelastung bei Unternehmensübergängen wird sich daher verschlechtern.
Wir empfehlen, die bisherigen Regelungen für geplante Unternehmensübergänge noch zu nutzen.
Wir beraten Sie gern.
Ihr Recht
Kerstin Clemens
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach