Im Zusammenhang mit dem Mindestlohn gab es eine Anfrage an die Bundesregierung am 19. März 2015 (Drucksache 18/4388), welche Informationen bei der Bundesregierung vorliegen, dass Arbeitgeber in Call-Centern bisherige Bonuszahlungen und ähnliche Leistungszuschläge bei der Berechnung des Mindestlohnes einberechnen und inwieweit das rechtlich zutreffend ist.
Die Bundesregierung hat am 17. April 2015 (mit der Drucksache 18/4646) geantwortet und darauf hingewiesen, dass es bisher noch keine ausreichende Rechtsprechung und Erkenntnisse gibt, jedoch Folgendes dargelegt – wir zitieren:
„Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Zuschläge bei der Berechnung des
Mindestlohnes Berücksichtigung finden können, kommt es darauf an, wofür die
Zuschläge geleistet werden. Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn der Arbeitnehmer
auf Verlangen des Arbeitgebers mehr als seine reine Arbeitsleistung erbringt, die
Zuschläge hierfür nicht auf den Mindestlohn anrechenbar sind. Vor diesem Hinter-
grund dürfte im Regelfall davon auszugehen sein, dass Zuschläge, die an eine
besondere Leistung des Arbeitnehmers anknüpfen, nicht auf den Mindestlohn
angerechnet werden können.“
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Ihr Recht
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach