Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Beschluss vom 26.03.2015 zu Aktenzeichen 9 UF 260/14 die bisherige – meist unbekannte – Rechtsprechung bestätigt, dass letztendlich eine Ehe auch gegen den Willen des Anderen nach einer Trennungszeit von nur einem Jahr geschieden wird. Voraussetzung hierzu ist der endgültige Abkehrwille des antragstellenden Ehegatten.
Zwar regelt § 1566 Abs. 2 BGB, dass eine Ehe unwiderlegbar gescheitert ist, wenn die Trennung bereits 3 Jahre zurückliegt, aber bereits nach dem ersten Trennungsjahr kann die Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten durchgesetzt werden. Hierzu muss das Gericht die endgültige Zerrüttung der Ehe feststellen. Dazu müsste die antragstellende Partei darlegen, dass für sie die Ehe endgültig gescheitert, die Ehekrise unüberwindbar ist und sie keinerlei Versöhnungsbereitschaft hat. Wenn sodann in der Anhörung der antragstellenden Partei vor Gericht diese ausdrücklich erklärt, dass sie die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kategorisch ablehnt und sie unbedingt geschieden werden will, wird das Gericht ihren endgültigen Abkehr- und Scheidungswillen feststellen müssen.
Wenn es sodann der antragsgegnerischen Partei nicht möglich ist, konkrete Anknüpfungstatsachen für eine realistische Möglichkeit zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft darzulegen und zu beweisen, hat das Gericht die endgültige Zerrüttung der Ehe festzustellen und die Ehe gegen den Willen der antragsgegnerischen Partei zu scheiden, auch wenn noch keine dreijährige Trennungszeit vorliegt.
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Bettina Israel
Fachanwältin für Familienrecht
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach