Anspruch auf Preisanpassung wegen Mengenänderung lässt sich nicht völlig ausschließen. Die durch einen Auftraggeber in einem VOB/B -Einheitspreisvertrag formularmäßig aufgenommene Klausel „Massenänderungen – auch über 10 % – sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preisanpassung“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.
Es ist zu beachten, dass damit nicht nur eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers, wie sie § 2 Abs. 3 VOB/B enthält, ausgeschlossen ist, sondern auch darüber hinaus eine Preisanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (Bundesgerichtshof Beschluss vom 04.11.2015 VII ZR 282/14).
Ihr Recht
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach