Praktikum ist keine Probezeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.11.2015 zu Aktenzeichen 6 AZR 844/14 entschieden, dass ein Berufs-Praktikum, das dem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis vorausgeht, für die Betriebszugehörigkeit und damit auch für den Ablauf der Probezeit nicht zu berücksichtigen ist. Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder Auszubildenden vor dem Beginn der Ausbildung bzw. der Berufstätigkeit über einen Praktikumsvertrag ist nicht anzurechnen, auch nicht für die Probezeit.

Ihr Recht
Bei Fragen zum Praktikum berät Sie Frau Rechtsanwältin Drach
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach