Anspruch auf Zuschlag bei Nachtarbeit

Sofern keine tarifvertraglichen Regelungen Anwendung finden, haben Arbeitnehmer, welche Nachtarbeit leisten, einen gesetzlichen Anspruch

  • entweder auf Zahlung eines angemessenen Nachtarbeitszuschlages
  • oder auf eine entsprechende Anzahl zusätzlicher bezahlter freier Tage.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 09.12.2015 zu Aktenzeichen 10 AZR 423/14 klargestellt.

Nachtarbeit ist Arbeitszeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr. Die Höhe des Nachtarbeitausgleichs beträgt grundsätzlich 25 % Zuschlag auf den Bruttostundenlohn oder die entsprechende Anzahl freier Tage.

Für den Fall einer Dauernachtarbeit hat das Bundesarbeitsgericht eine Erhöhung des Zuschlages auf 30 % vorgenommen und auf folgendes verwiesen:

Besondere Belastungen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine besondere Belastung stellt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen die Dauernachtarbeit dar. In diesem Fall besteht ein Ausgleichsanspruch i.H.v. 30 %. Freiwillig geleistete Zuschläge des Arbeitgebers für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 23:00 Uhr sind dabei nicht anrechenbar. Auch die Höhe des Arbeitnehmers spielt keine Rolle.

Gleichzeitig hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Höhe des Nachtarbeitsausgleichs von 25 % auch reduziert werden kann. Diese Möglichkeit kommt dann in Betracht, wenn während der Nachtzeit eine geringere Arbeitsbelastung besteht. Als Beispiel wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass dies bei Arbeitsbereitschaft oder geleistetem Bereitschaftsdienst der Fall sein kann.

Wir wahren Ihr Recht

Beratung zur Nachtarbeit führt Rechtsanwältin Bettina Israel
Bettina Israel
Fachanwältin für Familienrecht
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach