Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2015 zum AZ: I ZR 157/13 zu SCHUFA-Einträgen nochmals klargestellt:
„Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Ãœbermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Ãœbermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.“
Vielfach wird in Mahnungen, insbesondere von Inkassobüros, mehr oder weniger deutlich angedeutet, dass bei Nichtzahlung eine Mitteilung an die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) erfolgen wird.
Ein Eintrag zur Bonitätsprüfung darf jedoch nur für unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Forderungen erfolgen.
Hierauf sind Schuldner nunmehr künftig auch ausdrücklich hinzuweisen, wenn Einträge in Bonitätsauskunftssystemen angekündigt werden. Damit soll verhindert werden, dass eventuell unberechtigte Forderungen nur deshalb beglichen werden, um einen Eintrag bei der SCHUFA und dessen gegebenenfalls weitreichende Folgen zu vermeiden.
Die Rechtsprechung gilt grundsätzlich auf für andere Auskunfteien, wie zum Beispiel creditreform, BÜRGEL und arvato infoscore.
Ihr Recht
Kerstin Clemens
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach