Alle Arbeitnehmer sind auch Mindestlohnstundenlöhner!
Dieser Grundsatz gilt für alle Arbeitnehmer. Diese Theorie vertritt u.a. auch ein Richter des Landesarbeitsgerichtes Sachsen, Herr Dr. Spilger, Vizepräsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes.
Dieses Prinzip ist wohl zutreffend. Die Regelung in § 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes enthält ein Verbot, dass Mindestlohn nicht unterschritten und auch die Geltendmachung des Mindestlohnes weder beschränkt noch ausgeschlossen werden darf.
Damit ist davon auszugehen, dass im Umfang des Mindestlohnes die Ausschlussfristen nicht zur Anwendung gelangen. Das ist eine positive Information an alle Arbeitnehmer, denn damit dürften auch trotz Vereinbarung von Ausschlussfristen bis hin zur Dauer von drei Jahren nachträglich gekürzte Löhne noch zum Teil durchsetzbar sein.
Das muss auch für Überstunden gelten, denn auch für jede Überstunde/Mehrarbeitsstunde hat der Arbeitnehmer den Anspruch, mindestens den Mindestlohn zu erhalten.
Bisher gibt es dafür noch keine Rechtsprechung. Die Regelung des § 3 Mindestlohngesetz ist insoweit wohl eindeutig. Da Herr Dr. Spilger möglicherweise in II. Instanz der Berufung die Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Bautzen überprüft, liegen gute Voraussetzungen vor, diese Ansprüche durchzusetzen.
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Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Arbeitsrecht