Pflicht zur Urlaubsgewährung durch Arbeitgeber

§ 7 Abs. 3 BUrlG regelt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und in Anspruch genommen werden muss. Geregelt ist auch, dass die Ãœbertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur dann erfolgt, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Für diesen Fall der Ãœbertragung – das ist allgemein auch bekannt – muss der Urlaub dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres, d.h. bis 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden.
Bisher war es die Obliegenheit und die Verpflichtung des Arbeitnehmers den Urlaub innerhalb des Urlaubsjahres zu beantragen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es zwischenzeitlich bereits einige zweitinstanzliche Arbeitsgerichte (Landesarbeitsgerichte) gibt, die insoweit der Auffassung sind, unter Verweis auf europäisches Recht, dass der Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht rechtzeitig beantragt, dem Arbeitnehmer den Urlaub sozusagen „zuweisen“ muss!
Das Bundesarbeitsgericht hat sich deshalb bereits im Jahre 2017 an den europäischen Gerichtshof gewandt, und will diese Frage beantwortet haben! Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen gespannt sein, wie der europäische Gerichtshof entscheidet und ob es bei der Verpflichtung des Arbeitnehmers auf rechtzeitige Beantragung des Urlaubs im Urlaubsjahr verbleibt! Auch für die Übertragung des Urlaubs galt bisher, der Arbeitnehmer muss das beantragen.
Weil ungewiss ist, wie der europäische Gerichtshof entscheidet, sollte sich der Arbeitgeber für den Urlaub aus 2017, der nicht rechtzeitig zur Übertragung beantragt wurde bzw. für die noch kein rechtzeitiger Antrag auf Inanspruchnahme gestellt wurde, im Moment darauf einrichten, dem Arbeitnehmer diesen noch bis 31.03.2018 zu gewähren.

Silvia Drach
Rechtsanwältin und Fachanwältin im Arbeitsrecht