Unterhaltsansprüche aller Art, für Kinder genauso wie für Ehepartner usw., unterliegen einer dreijährigen Verjährung und können verwirken. Es gibt es keine gesetzliche Verwirkungsfrist. Man muss die Rechtsprechung beachten, wonach Unterhaltsansprüche ab dem 13. Monat Rückstand verwirken.
Zusätzlich zur zeitlichen Problematik muss bei der Verwirkung ein besonderer Umstand vorliegen. Dieser tritt ein, wenn durch das Verhalten eines Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsverpflichtete darauf vertraut, dass der Unterhaltsanspruch nicht mehr gefordert wird. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 31.01.2018 zum Kindesunterhalt klargestellt, dass dieses Vertrauen allein durch bloßen Zeitablauf und Unterlassen der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht ausgelöst wird. Vielmehr muss die Untätigkeit auf einen besonderen Umstand zurückzuführen sein. Beispiele sind: Die Unterhaltsberechtigten haben ihren bisherigen Rechtsstandpunkt aufgegeben oder nach erteilten Auskünften zu den Einkommensverhältnissen ergibt sich, dass der Unterhaltsverpflichtete aufgrund eines zu geringen Einkommens nicht leistungsfähig ist.
Auch hierzu vertreten wir gern Ihr Recht.
Bettina Israel
Fachanwältin für Familienrecht
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach