Seit Jahren ist das Public Viewing, das gemeinsame öffentliche Erlebnis der Übertragung einer Großveranstaltung, beliebt. Was Veranstalter zu beachten haben, ist dabei nicht immer offenkundig. Hier zwei Hinweise:
Für die Fußballweltmeisterschaft 2018 gibt es nun eine besondere Lärmschutzverordnung WM-2018, gut nachzulesen bei Buzer.de.
Darin ist im Wesentlichen geregelt, dass die öffentliche Fernseh-Darbietung einer Übertragung im Freien nicht lauter sein darf, als dies nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung sein dürfte.
Wichtig für Veranstalter ist, sie können für Direktübertragungen darüber hinaus gehende Ausnahmen beantragen.
Allerdings ist insgesamt der Vorrang des Landesrechts geregelt – eine seltene Ausnahme vom Grundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht.

Veranstalter des Public Viewing müssen unabhängig davon grundsätzlich vorab die notwendigen Rechte zur öffentlichen Darbietung bei der GEMA erwerben. Für Vereine kann es einen Sondertarif geben.

Wir kämpfen für Ihr Recht.
Fußball, Gema, Lärmschutz, Public Viewing, Beratung durch Rechtsanwalt Dils
Rechtsanwalt Tomas Dils
angestellter Anwalt
Anwaltskanzlei Drach & Drach