Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages

Bei der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages ohne Befristungsgrund ist Vorsicht geboten.

Die Befristung ist gefährdet und der befristete Arbeitsvertrag kann schnell als unbefristeter im Streitfall ausgelegt werden, wenn bei der Verlängerung des befristetes Arbeitsvertrages nicht alles beachtet wird.

Wird z.B. die Befristungsabrede durch eine Vereinbarung verlängert und bleibt die Verlängerung innerhalb des § 14 TzBfG, kann das dennoch zur Unwirksamkeit der Befristung führen, wenn gleichzeitig zugunsten oder ungunsten des Arbeitnehmers weitere Arbeitsbedingungen des befristeten Arbeitsvertrages verändert werden.

So kann allein die Erhöhung des Arbeitsentgeltes im Zusammenhang oder zeitnah im Zusammenhang mit der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages dazu führen, dass der Arbeitsvertrag nicht mehr befristet ist.

Prüfen Sie also gründlich, wie Sie die Befristung vereinbaren. Für den Arbeitnehmer bedeutet das oft eine Chance, aus der Befristung herauszubekommen.

Gern stehen wir zur Rechtsberatung zur Verfügung.

Frau Rechtsanwältin Drach berät Sie gern zur Befristung von Arbeitsverträgen.

Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach