Stellen Sie sich zwei Paare vor! Beide Paare leben bereits seit vielen Jahren glücklich zusammen. Ein Paar ist verheiratet, das andere nicht.
Plötzlich verstirbt jeweils einer der Partner. Ein Testament gibt es nicht.
Welche Unterschiede bestehen nun?
Bei dem verheirateten Paar erbt der überlebende Ehegatten die Hälfte des Vermögens des verstorbenen Ehegatten. Zusätzlich stehen dem überlebenden Ehegatten sämtliche Haushaltsgegenstände als sog. Voraus zu. Solange der Wert dieses Vermögens unter 500.000,00 € bleibt, zahlt der überlebende Ehegatte keine Erbschaftssteuern.
Bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen entsteht ein Anspruch auf Witwenrente.
Bei dem anderen Paar erbt der überlebende Partner nichts. Ansprüche auf Witwenrente entstehen nicht.
Selbst wenn der verstorbene, nicht verheiratete Partner ein Testament hinterlassen hätte, in dem er den überlebenden Partner zu seinem Erben einsetzt, wäre zu beachten, dass dem überlebenden Partner im Rahmen der Erbschaftssteuer nur ein Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000,00 € zur Verfügung steht. Nachlassvermögen darüber hinaus hat der überlebende Partner mit 30% – 50% zu versteuern.
Darüber hinaus hat der überlebende Partner die Pflichtteilsansprüche der Kinder des verstorbenen Partners auszugleichen, soweit diese enterbt werden.
Eine Eheschließung hat für den Erbfall daher weitreichende Folgen.
Lassen Sie sich beraten!
Ihr Recht
Kerstin Clemens
Fachanwältin für Erbrecht
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach