Der EuGH hat entschieden, dass der Arbeitgeber wegen des Grundrechtes des Arbeitnehmers auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit verpflichtet ist, Aufzeichnungen zur Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu führen. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, wenn es z.B. Arbeitszeiterfassungssysteme gibt oder die Arbeitnehmer diese selbst erfassen, dass der Arbeitgeber diese auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen hat und deren Übereinstimmung mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewährleisten ist.
Der EuGH wollte damit, und das ist auch niedergelegt, erreichen, dass Beschäftigte nach einem möglichen Ausstechen nicht mehr weiter arbeiten können oder müssen. Es müssen objektiv verlässliche und zugängliche Systeme eingesetzt werden, um die Arbeitszeiterfassung mit arbeitszeitrechtlicher Komponente zu sichern.
Der EuGH hat festgelegt, dass bis zur Umsetzung durch die entsprechenden Organe der einzelnen europäischen Länder, bereits nach diesem Urteil die Arbeitszeitbegrenzung zu sichern ist.
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Silvia Drach
Rechtsanwältin /Fachanwältin Arbeitsrecht