Im September 2019 hat der BGH eine grundsätzliche Entscheidung im Zusammenhang mit der Vergütung von Mengenmehrungen von über 110 % in dem Urteil VII ZR 34/18 getroffen.
Es gilt Nachfolgendes, was insbesondere für § 2 Abs. 3 VOB/B, aber auch für die analoge Anwendung für § 2 Abs. 5 und 6 beachtlich ist.
Der BGH hat entschieden:
Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen kommt es zu einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass der neue Einheitspreis für Mengenmehrungen über 10 % nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu bemessen ist.
Dabei hat der BGH zugestanden, dass der Auftragnehmer seine Kosten offenlegen muss. Hier ging es insbesondere um Deponie- und Transportkosten. Diese wurden der neuen Preisbildung zugrunde gelegt.
Der BGH hat erklärt, dass der Auftragnehmer so für die relevanten Mehrmengen eine auskömmliche Vergütung erhält und wies darauf hin, dass, soweit der Auftragnehmer aufgrund der Mengenmehrung auf Kosten des Auftraggebers einen über die angemessenen Zuschläge hinausgehenden Gewinn erwirtschaften könnte (was bei der bisherigen Auslegung tatsächlich möglich war), dieses Treu und Glauben widerspricht! Wie es nicht sein kann, wurde weiter dargelegt, dass Auftragnehmer einen unauskömmlichen und unwirtschaftlichen Preis wegen erheblicher Mengenmehrungen hinnehmen müssen.
Damit öffnet der BGH nach Meinung der Unterzeichnerin aber schlechten Ausschreibungen Tür und Tor, denn im vorliegenden Fall war eine Abrissmenge von 1 Tonne ausgeschrieben. Es wurden 83 Tonnen! Jeder Auftragnehmer, der sich umfassend damit beschäftigt hat, wusste höchstwahrscheinlich, dass er für diese Position zusätzliches Geld bekommt und hat dementsprechend auch in der Preiskalkulation aufpasst.
Damit wurden Auftraggeber, deren Architekten oder die Bauausschreibung vorbereitenden Planer die Leistungen sehr oberflächlich zusammengestellt haben, bestraft. Das ist jetzt zugunsten der Auftraggeber nicht mehr der Fall.
Fazit:
Auch für § 2 Abs. 5 VOB/B wird das wohl zukünftig herangezogen werden. Das bedeutet, dass nunmehr doch (wogegen sich die Unterzeichnerin bisher immer wendete) der Auftragnehmer verpflichtet ist, z.B. seine SUB-Unternehmerpreise offenzulegen und, soweit er sehr hohe Zuschläge darauf erhoben hatte, diese nicht mehr durchgesetzt werden können.
Die Unterzeichnerin hält dieses Vorgehen für nicht vertragsgerecht. Der BGH wird aber diese Linie aufgrund des Urteils zu § 2 Abs. 3 VOB/B wohl auch bei § 2 Abs. 5 verfolgen.
Gern steht die Unterzeichnerin zu einer Besprechung und Beratung zu Ihrer Verfügung.
Silvia Drach
Fachanwältin Bau- und Architektenrecht