Urlaubanspruch und dessen Verfall

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Urlaub und dessen Anspruch auf Inanspruchnahme selbst geltend zu machen. Zunächst ist klar, der Arbeitgeber muss nicht von sich aus ohne einen Antrag Urlaub gewähren. Bisher war es so, sofern der Arbeitnehmer untätig bleibt und seinen Urlaubsanspruch oder einen Teil davon nicht zum Ende des betreffendes Urlaubsjahres geltend macht, der Urlaubsanspruch verfällt. Das ist die gesetzliche Regelung. Weiter ist geregelt, dass aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen der Urlaub auf das folgende Jahr übertragen werden kann, aber dann innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres in Anspruch genommen werden muss, ansonsten verfällt der Urlaub, und zwar spätestens am 31.03. des Folgejahres.

Das ist anders, wenn der Urlaub wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden kann. Dafür gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres der Urlaub verfällt.

Gibt es einen tariflichen Mehrurlaub oder einen vertraglichen Mehrurlaub gilt zunächst das Gleiche, es sei denn, im Tarif ist etwas anderes geregelt oder der Vertrag legt für den Mehrurlaub etwas anderes fest. Für Mehrurlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, kann tariflich, aber auch im Arbeitsvertrag eine kürzere Verfallsfrist vereinbart werden. Prüfen Sie insoweit immer genau!

Es gibt allerdings bereits Rechtsmeinungen – und insoweit ist eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vorliegend – wonach die Ansprüche dann nicht verfallen können, wenn der Arbeitgeber seinen so genannten Obliegenheiten Gewährung des Urlaubs und mitzuwirken bei der Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Arbeitnehmer nicht bzw. nicht ausreichend wahrgenommen hat. Der Arbeitnehmer sollte in diesen Fällen prüfen, ob der Verfall des Urlaubs tatsächlich eingetreten ist oder ob er noch Möglichkeiten hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Ein derartiges arbeitsgerichtliches Verfahren ist gegenwärtig vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage dem EuGH vorgelegt. Es wird also demnächst eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes erwartet, ob der Verfall nach 15 Monaten auf jeden Fall eintritt oder am 31.3. des Folgejahres, wenn der Arbeitnehmer geltend machen kann, dass der Arbeitgeber seinen Obliegenheitsverpflichtungen an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekommen ist.

Sollten Sie also mit einer derartigen Situation konfrontiert sein, prüfen Sie genau und verfolgen Sie die Rechtsprechung. Dabei sollten Sie beachten, dass der Urlaub auf jeden Fall nicht verjährt. Der Urlaubsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren.

Es bleibt also spannend in der Rechtsprechung um den Urlaub und soweit Sie von dieser Frage betroffen sind, sollten Sie sich damit intensiv beschäftigen oder Rechtsrat einholen.


Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Arbeitsrecht