Im Falle eines Reiserücktritts kann der Reiseveranstalter normalerweise eine Entschädigung verlangen.
Gemäß § 651 h Abs. 3 BGB ist dies jedoch dann nicht der Fall, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Zur Frage, ob eine Maskenpflicht am Urlaubsort einen solchen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand darstellt, hat nunmehr das AG Düsseldorf entschieden:
„Lässt sich im Zeitpunkt der Kündigung des Reisevertrags prognostizieren, dass am Urlaubsort eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung („Maskenpflicht“) besteht, so stellt dies einen unvermeidbaren außergewöhnlichen die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigenden Umstand gemäß § 651h Abs. 3 BGB dar, wenn die Maskenpflicht in einer Art und Weise ausgestaltet ist, dass in weiten Teilen der üblichen Urlaubsgestaltung eine „Maske“ zu tragen ist. Es verwirklicht sich in der „Maskenpflicht“ jedenfalls dann kein allgemeines Lebensrisiko des Urlaubers, wenn eine vergleichbare umfassende Verpflichtung nicht allgemein üblich war, insbesondere am Heimatort des Urlaubers nicht bestanden hat.
(AG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2021 – 37 C 420/20 –, juris)
Zu prüfen ist letztlich der konkrete Einzelfall.
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Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Anwaltskanzlei Drach & Drach