Bundesregierung wirbt für Verkehrsrechtsschutzversicherung

Sie ist schon beschlossene Sache und soll doch erst nach der Bundestagswahl in Kraft treten. Die neue Bußgeldkatalogverordnung (BKatVO). In dieser Vorschrift werden die Regelsätze für Geldbußen und Verwarngelder für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr festgesetzt. Mit der neuen Verordnung katapultiert sich die Bundesrepublik vom Niedrig-Bußgeld-Land in eine neue Dimension des Umgangs mit Verkehrsverstößen.

Bereits im Jahr 2020 traten viele Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft, die besonders Fußgänger und Fahrradfahrer schützen sollen. Die Sanktionierung dieser Änderungen blieb jedoch wegen eines Fehlers in der Zitierung der gesetzlichen Grundlagen bisher weitgehend aus.
Die Neufassung der BKatVO sieht nun, neben den Regelsätzen für die Gesetzesänderungen aus dem Vergangenen Jahr eine durchgehende Verdopplung der Geldbußen für Geschwindigkeit-Überschreitungen vor.

Geschwindigkeits Bußgeld/Punkte Bußgeld/Punkte
überschreitung innerorts außerorts


bis 10 km/h 30 EUR 20 EUR
11 â€“ 15 km/h 50 EUR 40 EUR
16 â€“ 20 km/h 70 EUR / Punkt ungewiss 60 EUR / Punkt ungewiss
21 â€“ 25 km/h 115 EUR / 1 Punkt 100 EUR / 1 Punkt
26 â€“ 30 km/h 180 EUR / 1 Punkt 150 EUR / 1 Punkt + Fahrverbot bei Wiederholung
31 â€“ 40 km/h 260 EUR / 2 Punkte 200 EUR / 1 Punkt und 1 Monat Fahrverbot
41 â€“ 50 km/h 400 EUR / 2 Punkte 320 EUR / 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
51 â€“ 60 km/h 560 EUR / 2 Punkte 480 EUR / 2 Punkte und 2 Monate Fahrverbot

Im Bereich einer Überschreitung um 16 bis 20 km/h ist noch ungewiß, ob diese im Fahreigungsregister in Flensburg eingetragen und mit einem Punkt bewertet wird. Dies würde der bisherigen Logik in der Ahndung entsprechen. Die dafür erforderliche Anpassung der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung ist noch nicht erfolgt.

Mit der Neufassung der BKatVO wird falsches Parken und Halten wesentlich teurer. Wer falsch parkt soll dann 35 EUR zahlen, bisher sind es 15 EUR. Wer in zweiter Reihe hält oder in einer Feuerwehrzufahrt parkt, würde ein Bußgeld von 100 EUR und einen Punkt in Fahreignungsregister bekommen. Schon ein kurzes Warten in zweiter Reihe kann damit fatale Folgen haben. Vielen Kraftfahrern ist dabei § 12 Abs. 2 StVO nicht bewusst: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Nur für Taxifahrer gibt es Ausnahmen, wenn sie Fahrgäste aufnehmen und abkassieren. Wie Paketboten, Liefer– und Pflegedienste unter diesen Bedingungen und ohne Lieferzonen in den Städten und Gemeinden ihrer Arbeit nachgehen sollen, ist ungewiss.
Und vielen ist nicht bewusst, dass sie schon ab dem zweiten Punkt im Fahreignungsregister nicht mehr als Begleiter beim Fahren ab 17 Jahren zugelassen werden.

Vorstehend ist nur ein kleiner Teil der anstehenden Änderungen skizziert. Er macht deutlich, dass es für Kraftfahrer künftig immer wichtiger wird, sich einerseits mit den neuen Regeln auseinander zu setzen und sich daran zu halten. Andererseits sollten sie in der Lage zu sein, sich gegen unberechtigte Vorwürfe zu wehren. Dabei hilft eine gute Rechtsschutzversicherung und natürlich der Fachanwalt im Verkehrsrecht.

Tomas Dils
Fachanwalt für Verkehrsrecht
anwaltskanzlei@rechtsanwaltdrach.de