Arbeitsrechtliche Kündigungen sind für Unternehmen – nicht so sehr für Arbeitnehmer – eine regelmäßige Praxis und werden doch immer wieder ausgesprochen und dadurch meint man, gäbe es Routine. Dennoch treten immer wieder Fehler bei Kündigungen auf, die Sie vermeiden sollten.
Laut § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung der Schriftform. Das dient der Rechtssicherheit und schützt vor Übereilung. Diese Norm gilt für Kündigungen von Arbeitgebern und auch durch Arbeitnehmer selbst gleichermaßen.
Die Schriftform verlangt gemäß § 126 I BGB, dass diese eigenhändig mit dem Namen des Kündigenden unter der Kündigungserklärung unterzeichnet ist. Die Kündigung muss in einer zusammenhängenden Urkunde enthalten sein.
Eigenhändige Unterschrift bedeutet, dass die Verwendung mechanischer Hilfsmittel unzulässig ist – wie z.B. Stempel, Faksimile oder dergleichen. Ein Namenskürzel reicht nicht aus. Damit reicht auch eine als SMS, Telefax oder per Email übermittelte Kündigung nicht aus. Auch die elektronische Form für die Kündigung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Wird eine Kündigung durch einen Vertreter in Vollmacht unterschrieben, muss sich das aus der Unterschrift ergeben. Ist die Kündigung von einem Vertreter, ohne dass eine Vollmacht beigefügt ist oder dessen Bevollmächtigung für das Unternehmen nicht bekannt gegeben worden, muss die Kündigung durch den Kündigungsempfänger (üblicherweise der Arbeitnehmer) unverzüglich zurückgewiesen und beanstandet werden. Unverzüglich bedeutet innerhalb weniger Tage nach Zugang.
Auch diese Zurückweisung sollte mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen und in Schriftform.
Prüfen Sie also, wenn Sie eine Kündigung erhalten und holen Sie gegebenenfalls Rechtsrat ein. Wir stehen Ihnen gern zur Seite.
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Arbeitsrecht