Jede testierfähige Person kann ihr Testament selbst durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung erstellen.
Ehegatten können sogar ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hierfür genügt es, wenn nur ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig mit unterschreibt.
Allerdings sollte ein Testament nicht ohne rechtskundige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar erfolgen. Immer wieder kommt es zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten aufgrund widersprüchlicher oder nicht durchdachter Testamente.
So wird bei der Errichtung des Testamentes meist nicht bedacht, dass Pflichtteilsansprüche gemäß § 93 SGB XII auch auf Sozialleistungsträger übergehen können.
So hatten die Eltern vierer Kinder ein sog. „Berliner Testament“ mit Pflichtteilsstrafklausel errichtet. Diese Klausel soll die Ehegatten, die sich zunächst als Alleinerben und erst nach dem Letztversterbenden ihre Kinder als Erben einsetzen, davor schützen, dass die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tode des Erstversterbenden geltend machen und der überlebende Ehegatte beispielsweise gezwungen ist, ein Haus zu verkaufen, um diese Pflichtteilsansprüche erfüllen zu können. Die Klausel bewirkt, dass die Kinder, die ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Erstversterbenden geltend machen, nach dem Letztversterbenden keine Erben werden, sondern wieder nur den Pflichtteil erhalten.
Auch die Eltern der vier Kinder hatten sich zunächst gegenseitig zu Erben und ihre Kinder als Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Eines der Kinder bezog dauerhaft Sozialleistungen.
Obwohl dieses Kind keine Pflichtteilsansprüche nach dem Tode des Vaters geltend machen wollte, schon um seine Erbenstellung nach dem Tode der Mutter nicht zu verlieren, machte der Sozialleistungsträger die Pflichtteilsansprüche dieses Kindes gegenüber der Mutter geltend. Der Sozialleistungsträger berief sich auf den gesetzlichen Übergang der Ansprüche. Die Mutter wehrte sich und es kam zum Rechtsstreit.
Obwohl bei der Auslegung von Testamenten stets der mutmaßliche Wille der Testierenden zu berücksichtigen ist, ist selbst der nachgewiesene Wille des Testierenden aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften unbeachtlich, wenn nicht im Testament selbst zumindest eine Andeutung dahingehend enthalten ist, dass der Zugriff der Sozialleistungsträger auf den Nachlass ausgeschlossen sein sollte.
Da es sich im o.g. Fall um ein übliches „Berliner Testament“ handelte und somit keinerlei Andeutungen hinsichtlich des Zugriffes durch Sozialleistungsträger enthalten war, hatte die Klage des Sozialleistungsträgers Erfolg und die Mutter musste die Ansprüche aus dem Nachlass des Vaters erfüllen.
Damit jedoch nicht genug.
Nun musste die Mutter befürchten, dass der Sozialleistungsträger nach ihrem Tode wiederum die Pflichtteilsansprüche des sozialleistungbeziehenden Kindes zu ihrem Nachlass geltend macht. Zu ihrem Nachlass würde dann auch das ererbte und noch nicht verbrauchte Vermögen ihres Mannes gehören. Um dies zu verhindern, erstellte die Mutter ein neues Testament.
Grundsätzlich wird durch die Errichtung eines neuen Testamentes ein früheres Testamtent insoweit aufgehoben, als das spätere mit dem früheren im Widerspruch steht. Dies gilt jedoch so nicht bei Ehegattentestamenten.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten ist der noch lebende Ehegatte nach dem Todes seines Ehegatten vielmehr an das gemeinschaftliche Testament gebunden. Ausnahmen bestehen nur in wenigen Fällen.
In o.g. Fall war daher das nach dem Tode des Vaters errichtete Testament der Mutter unwirksam und das ursprüngliche gemeinschaftliche Testament hatte Bestand.
Tatsächlich bestehen durchaus Möglichkeiten, den Sozialleistungsträgern den Zugriff auf Nachlässe zu verwehren. Entsprechende Testamente müssen jedoch rechtzeitig und rechtlich durchdacht erstellt werden.
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Ihr Recht
Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Anwaltskanzlei Drach & Drach