Auf ins Telefonbuch!

Manchmal sind es die Kleinigkeiten, die Gewerbetreibenden zu schaffen machen.
Besonders ärgerlich ist es, wenn man als gewerbetreibender Dienstleister nicht mit seiner richtigen Firmierung im Telefonverzeichnis steht. Es war wohl zur Regel geworden, dass die Eintragung der Firmierung nur noch gegen ein zusätzliches Entgelt erfolgte.
Das wollten sich drei Versicherungsvertreter nicht länger bieten lassen und klagten auf kostenfreie Eintragung in der Form „Versicherung Kundendienstbüro Vorname und Nachname“. Die kostenfrei angebotene Eintragung in der Form „Nachname, Vorname, Versicherungen“ hat am Markt wenig Bedeutung in Ansehung der Aufmerksamkeit, die große Marken heute in der Medienwelt auf sich ziehen.
Der Bundesgerichtshof musste schließlich klarstellen, dass für alle Gewerbetreibenden ein kostenfreier Anspruch besteht, mit ihrem gewerblich genutzten Telefonanschluss unter ihrer Gewerbebezeichnung im Telefonverzeichnis eingetragen zu werden. Der Anspruch besteht für das gedruckte Telefonverzeichnis und gleichzeitig für dessen Entsprechung im Internet und alle einschlägigen Auskunftsdienste. Die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 17.04.2014 sind unter den Aktenzeichen III ZR 87/13, III ZR 182/13 und III ZR 201/13 ergangen. Der Anspruch beruht auf § 45m des Telekommunikationsgesetzes.
Darüber hinaus kann der Anschlussinhaber verlangen, dass Mitbenutzer eines Anschlusses mit Namen und Vornamen in das Teilnehmerverzeichnis eingetragen werden – soweit nicht der Schutz personenbezogener Daten überwiegt oder gar verletzt wird. Folgt man dem Bundesgerichtshof, sind die Einträge der Mitbenutzer ebenfalls kostenfrei zu erstellen.

Ihr Recht
Rechtsanwalt Tomas Dils
Anwaltskanzlei Drach & Drach