Wiederholt hat die Unterzeichnerin festgestellt, dass in Bauträgerverträgen unzulässige Formulierungen enthalten sind. Unter anderem wird – offensichtlich an Anlehnung an die VOB/B, die jedoch fast immer nicht insgesamt im Vertrag vereinbart wird – durch Bauträger formuliert, dass die Gewährleistungszeit 5 Jahre beträgt. Gleichzeitig wird jedoch ergänzt, dass: „für technische Gebäudeausrüstungen 2 Jahre“ gelten.
Damit wird für einen konkret bezeichneten Teil die Gewährleistung von 5 Jahren unberechtigt verkürzt. Diese Verkürzung ist rechtlich nicht zulässig. Sie verstößt gegen §§ 309 Nr. 8 b ff. BGB, weil sie zur unzulässigen Kürzung der gesetzlich vorgeschriebenen Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB führt.
Wenn im Bauträgervertrag auch die technische Gebäudeausrüstung – das ist sie üblicherweise -Vertragsbestandteil ist, dann liegt auch insoweit eine Werkleistung vor.
Da durch diese Klausel gegenüber Verbrauchern deren Rechte erheblich eingeschränkt werden sollen, ist die Klausel unwirksam.
Gern beraten wir Sie beim Abschluss Ihrer Bauverträge für Ihr Eigenheim, Gartenhaus oder Ihrer Eigentumswohnung.
Ihr Recht
Silvia Drach
Fachanwältin im Bau- und Architektenrecht