Bei Pflichtverletzung kein Architektenhonorar

Wegweisendes Urteil für Bauherrn

Bauherren-Schutzbund-Mitglied Z. aus dem Nürnberger Raum hatte genaue Vorstellungen davon, wie viel sein Einfamilienhaus kosten durfte. So wurde mit dem Architekten eine Baukostenobergrenze von 220.000,00 € vereinbart. Als aber der Architekt die Pläne und Kostenermittlung vorlegte, war die Obergrenze um mehr als 50.000,00 € überschritten. Das konnte sich Familie Z. nicht leisten und kündigte den Vertrag. Der Architekt klagte.
Gericht urteilte zu Gunsten von Herrn Z.
Das Verfahren ging durch zwei Instanzen. Schon das Landgericht Nürnberg/Fürth ( AZ: 12 O 3025/12) hatte bestätigt, dass eine Baukostenobergrenze einzuhalten ist, aber bemängelte, dass es keine schriftliche Vereinbarung gab. Nach Berufung des Klägers folgte dann auch das Oberlandesgericht Nürnberg (AZ 13 U 260/13) der Argumentation von Bauherr Z. Er konnte glaubhaft versichern, dass eine gültige Vereinbarung über eine Kostenobergrenze getroffen worden war.
In der Begründung hieß es, dass Herr Z. berechtigt war, den Architektenvertrag „aus wichtigem Grund“ zu kündigen. Der Architekt habe in erheblicher Weise gegen die Pflicht verstoßen, die vertraglich vereinbarte Kostenobergrenze einzuhalten. Da seine Planungen unbrauchbar sind, habe er auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Honorars für erbrachte Architektenleistungen.
Vertrauensanwalt Heinz Taubmann, welcher für das Gebiet Nürnberg tätig ist, vertrat das Mitglied Z. sowohl vor dem Land- als auch vor dem Oberlandesgericht. Er ist der Meinung, dass die Entscheidung des OLG Nürnberg wegweisend für den Verbraucherschutz ist. Private Bauherren müssen nicht das Risiko überzogener Planungen tragen. Der Architekt hat die in der jeweiligen Leistungsphase geforderte Kostenberechnung genauestens einzuhalten.

Quelle:     Verein aktuell 02/2014
        Mitgliederinformation des Bauherren-Schutzbund e.V.
        Gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation