Wir erlauben uns, Sie auf ein besonderes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zu verweisen, das bereits im Jahre 2013 ergangen ist, aber erst im März 2014 in der Fachzeitschrift „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ veröffentlicht wurde.
Mit diesem Urteil sind neben den Problemen des Ausspruchs einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Verdachtskündigung wegen schwerwiegender Vermögensdelikte auch die Fragen der Verwertung von Beweisen behandelt worden, wenn diese unrechtmäßig, nämlich unter Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, erlangt werden.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht eindeutig unter Beachtung des Grundgesetzes zu den Persönlichkeitsrechten und den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern ausgeführt.
Wir zitieren deshalb zwei der Orientierungssätze des Urteiles vom 20.06.2013 des Bundesarbeitsgerichtes:
   „Arbeitnehmer müssen darauf vertrauen können, dass Ihnen zugeordnete Schränke
      nicht ohne ihre Einwilligung geöffnet, dort eingebrachte persönliche Sachen nicht
      ohne ihr Einverständnis durchsucht werden. Geschieht dies dennoch, liegt regelmäßig
      eine schwerwiegender Eingriff in ihre Privatsphäre vor. Er kann nur bei Vorliegen
      zwingender Gründe gerechtfertigt sein. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine
      Straftat und zählt der Arbeitnehmer zu dem anhand objektiver Kriterien eingegrenzten
      Kreis der Verdächtigen, kann sich zwar aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit
      § 242 BGB eine Verpflichtung ergeben, Aufklärungsmaßnahmen zu dulden.Erforder-
      lich im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG bzw. verhältnismäßig im Sinne einer
      Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes kann eine Schrankkontrolle
      aber nur dann sein, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.“
Letztlich hat man erkannt, dass die Schrankkontrolle nur in den Fällen zulässig ist, und zwar eine heimliche, wenn die Schrankkontrolle im Beisein des Arbeitnehmers die gleichen Möglichkeiten gebracht hätte. Eindeutig wird damit gesagt, es gibt Persönlichkeitsrechte, die nicht angegriffen werden dürfen. Geschieht dies dennoch unrechtmäßig, darf der Arbeitgeber die dadurch erlangten Informationen auch in einen Prozess nicht verwerten, selbst wenn dann schwerwiegende Vermögensdelikte nicht aufgeklärt werden können.
(Zu beachten ist dabei, dass regelmäßig die allgemeinen Persönlichkeitsrechte, deren Schutz Artikel 2 Abs. 1 GG gewährleistet, im Vordergrund stehen müssen.) Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte müssen auch bestimmten Ansprüchen des Arbeitgebers vorgehen, weshalb der Arbeitnehmer davon ausgehen darf, dass ein ihm übergebener verschließbarer Spind oder Schrank auch im Rahmen seiner Persönlichkeitsrechte geschützt ist.
Gern stehen wir auch insoweit zu weiteren Erläuterungen zu Ihrer Verfügung und helfen Ihnen, entsprechende rechtliche Probleme zu bewältigen.
Ihr Recht
Silvia Drach
Rechtsanwältin