Nach dem Urteil des BAG vom 14.11.2013 zu AZ: 8 AZR 813/12 ist zum Mobbing wie folgt entschieden worden:
1. Ein Arbeitnehmer ist für das Vorliegen von Mobbinghandlungen, aus denen er Entschädigungs- und/oder Schadensersatzansprüche herleitet, darlegungs- und beweispflichtig.
2. Eine Parteivernehmung der beweispflichtigen Partei von Amts wegen nach § 448 ZPO setzt voraus, dass für die zu beweisenden Tatsachen aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.
Beachtlich ist also, Mobbing lässt sich noch immer schwer beweisen, weil üblicherweise Beweise nicht vorliegen, wenn ein Mitarbeiter von einem anderen gemobbt wird.
Parteivernehmung bedeutet, dass der Arbeitnehmer als Kläger selbst vernommen werden kann, aber nur dann, wenn das Gericht aufgrund des vorher durch den Arbeitnehmer als Kläger umfassend vorzutragenden Sachverhaltes aus diesem Vortrag erkannt hat, dass die Voraussetzungen eines Mobbingvorwurfes vorliegen könnten. Das bedeutet aber, dass das Gericht konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte benötigt!
Es bleibt also dabei, für den Arbeitnehmer der gemobbt wird, wird es weiterhin schwer sein, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen und Schadensersatz aus Mobbing zu erhalten.
Ihr Recht
Silvia Drach
Fachanwältin für Arbeitsrecht