Ein deutscher Zeitungsverlag machte eine telefonische Umfrage bei seinen Lesern zu deren Zufriedenheit. Am Ende der Anrufe wurden die Leser darüber hinaus gefragt, ob man sie anrufen dürfe, wenn es im Hause „wieder besonders schöne“ Medienangebote gäbe.
Wer dabei „Ja“ sagt, stimmt künftiger Telefonwerbung zu.
Dann wäre die Telefonwerbung zulässig.
Diese Praxis hat der Berliner Datenschutzbeauftragte dem Zeitungsverlag untersagt, weil der Verlag hier die Daten seiner Leser schon über den Zweck hinaus nutze, zu dem sie gespeichert waren. Nutzung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) sei jegliche Verwendung der Daten, auch wenn man darauf nur eine weitergehende Frage stützt.
Der Zeitungsverlag klagte und verlor nun vor dem Verwaltungsgericht Berlin, das sein Urteil am 07.05.2014 zu dem Aktenzeichen 1 K 253.12 verkündete.
Wird das Urteil rechtskräftig, müssen sich Unternehmen bei Anrufen künftig jede Frage an ihre Kunden genau überlegen oder mit einer Untersagungsverfügung rechnen. Andererseits könnten sich Verbraucher auf die Entscheidung stützen, wenn sie sich gegen Werbeanrufe oder darauf beruhenden Verträge zur Wehr setzen wollen.
Wir streiten für
Ihr Recht.
Tomas Dils
angestellter Rechtsanwalt