Der BGH hat in einem Urteil vom 27.05.2014, Aktenzeichen VI ZR 279/13, klargestellt, der Benutzer einer bevorrechtigten Straße hat gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern einer einmündenden oder kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße solange Vorfahrt, bis er die Vorfahrtstraße mit der gesamten Länge seines Fahrzeuges verlassen hat.
Im zu entscheidenden Rechtsstreit hatte ein Bus mit der rechten Fahrzeugseite die unterbrochene Linie zu einer einmündenden Straße überfahren, weil er eine Bushaltestelle ansteuerte, welche unmittelbar nach der Einmündung gelegen ist. Dabei fuhr ein PKW in Höhe des rechten Rades gegen den Bus, obwohl die vorfahrtsberechtigte Straße in beide Richtungen gut einsehbar und auch die Bushaltestelle gut erkennbar war.
Da der Bus die vorfahrtsberechtigte Straße noch nicht vollständig verlassen hatte, wurde dessen Eigentümer zu 100 % Schadenersatz zugesprochen. Die Betriebsgefahr ist aufgrund der Vorfahrtsverletzung vollständig zurückgetreten.
Ihr Recht
Rechtsanwältin Bettina Israel
Anwaltskanzlei Drach & Drach