Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen nehmen immer mehr zu. Meist geht es um Musiktitel, Filme oder PC-Spiele, die per Tauschbörse verbreitet werden.
Die Abmahnungen sind durchaus ernst zu nehmen, da Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich erfolgreich verfolgt werden können.
Abgemahnt wird immer der Inhaber des Internetanschlusses. So kommt es häufig vor, dass der tatsächlich Abgemahnte selbst gar keine Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Dennoch hat sich zwischenzeitlich eine Art Halterhaftung für Internetanschlüsse entwickelt. Die Gerichte nehmen auch dann die Internetanschlussinhaber in Haftung, wenn lediglich feststeht, dass Urheberrechtsverletzung über ihren Internetanschluss begangen wurden.
Aus der Haftung kann sich der Inhaber des Internetanschlusses nur befreien, wenn er nachweist, dass sein Internetanschluss bestmöglich gegen Zugriffe von außen geschützt ist und er sämtliche Nutzer seines Anschlusses eingehend über das Verbot von Urheberrechtsverletzungen belehrt. Darüber wird vielfach eine Überwachung der Nutzer bis hin zu Internetsperrungen verlangt.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 15.11.2012 zum Aktenzeichen I ZR 74/12 festgestellt, dass Ansprüche gegen den Inhaber eines Internetanschlusses ausgeschlossen, wenn er seine Prüf- und Belehrungspflichten erfüllt hat. Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Belehrung durch den Internetanschlussinhaber ist dieser nicht verpflichtet, den Zugang seiner Familienangehörigen zu überwachen oder zu beschränken.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich niemand verpflichtet ist, mitzuteilen, wer genau die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Familienangehörige haben insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Selbst für den Fall einer berechtigten Abmahnung muss jedoch dringend davon abgeraten werden, die mit übersandte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen.
Im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung besteht zwar durchaus ein Anspruch des Urhebers auf Abgabe einer Unterlassungserklärung. Hierdurch sollen Wiederholungen der Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen werden.
Die vorbereiteten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärungen durch die Abmahner sind jedoch meist viel zu weitgehend. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Anerkenntnis der Abmahnkosten im Rahmen der Unterlassungsserklärung. Derartige Kosten sollten insbesondere der Höhe nach geprüft werden. Gemäß § 97a UrhG sind die Kosten für viele Abmahnungen nunmehr gedeckelt.
Ihr Recht
Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Anwaltskanzlei Drach & Drach