Bearbeitungsgebühren in Privatkreditverträgen unwirksam!

Trotz vieler Urteile, in denen festgestellt wurde, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren beim Abschluss von Privatkreditverträgen unwirksam ist, sind derartige Klauseln noch immer in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken enthalten.
Gerichte haben mehrfach bestätigt, dass derartige Klauseln gegen die gesetzliche Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt, wonach der Darlehensnehmer lediglich die Rückzahlung der Darlehenssumme bei Fälligkeit sowie den Zins für das zur Verfügung gestellte Darlehen schuldet.
Durch die Bearbeitungsgebühren werden Kosten für Tätigkeiten, die im Interesse der Banken liegen, z.B. das Führen von Gesprächen mit Kunden, die Bereitstellung und Prüfung von Unterlagen, die Berechnung eines passenden Zahlungsplanes, Bonitätsprüfungen, das Aufsetzen und Ausfertigen der Verträge, die Einrichtung eines Kundenkontos oder auch die Bereitstellung des Kreditbetrages unzulässig auf die Kunden abgewälzt.
So hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 zum AZ: XI ZR 405/12 bestätigt, dass die in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute enthaltenen Klauseln zu Bearbeitungsgebühren unwirksam sind.
Da die Banken die Bearbeitungsgebühren somit ohne Rechtsgrundlage erhalten haben, haben Kunden einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch.
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Ihr Recht

Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Anwaltskanzlei Drach & Drach