Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 09.10.2014, I ZR 167/12 die Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ für einen alkoholhaltiges Mischgetränke für zulässig befunden.
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. war gegen eine Firma vorgegangen, welche alkoholfreie und alkoholische Getränke verschiedener Marken vertreibt. Darunter befinden sich auch in Dosen abgefüllte Mischgetränke, die aus Wodka und einem weiteren Bestandteil bestehen. Das Getränk „ENERGY & VODKA“ bezeichnet ein Mischgetränk, welches zu 26,7 % aus Wodka sowie zu 73,3 % aus einem coffeinhaltigen Erfrischungsgetränk besteht und einen Alkoholgehalt von 10 % hat.
Das Berufungsgericht hatte die Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ als nährwertbezogene Angabe angenommen. Dadurch würden Verbraucher dem Irrtum unterliegen können, dass das Getränk besondere positive Nährwerteigenschaften aufweist, welche eine anregende und stimulierende Wirkung auf den Körper haben. Dies jedoch ist nach den Auffassungen des Berufungsgerichtes für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 10 % unzulässig.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, welche die Klage abgewiesen hatte. Er verweist darauf, dass mit der gerügten Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass das Getränk besondere Nährwerteigenschaften besitzt. Für den Verbraucher ergibt sich ohne weiteres, dass es sich um ein Mischgetränk handelt, welches aus Wodka und einem Energydrink besteht. Eine „energetische„ Wirkung dieser Getränke ist keine besondere Eigenschaft, sondern bei Energydrinks allgemein vorhanden. Im übrigen hat der BGH festgestellt, dass die Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ auch nicht gegen kennzeichenrechtliche Vorschriften der Europäischen Union verstößt. Somit darf dieses alkoholhaltige Mischgetränk weiter mit der Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ vertrieben werden.
Ihr Recht
Bettina Israel
Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach