Leitlinien in der Großstadt

Ich fuhr mit dem Pkw durch Berlin auf der mittleren Spur einer mehrspurigen Stadtstraße. Mit der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit stellte ich ein Verkehrshindernis dar und wurde promt rechts überholt. Die Frage ließ nicht lange auf sich warten: Dürfen die das?

Jeder Kraftfahrer und auch die meisten Menschen – die keine Fahrerlaubnis haben – wissen, dass man nicht Rechts überholen darf.
Von dieser Grundregeln gibt es wenige Ausnahmen, die zu kennen wichtig ist.
Eine davon findet regelmäßig nur in Großstädten Anwendung.

In § 7 der Straßenverkehrsordnung, genauer in Absatz drei steht:

Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

Die Vorschrift gilt also nur innerhalb geschlossener Ortschaften, nicht auf Autobahnen und nur, wenn mehrere Fahrstreifen entsprechend markiert sind.
Das Zeichen 340 „Leitlinie“ ist die unterbrochene Linie zwischen zwei Fahrspuren. Zeichen 296 „Einseitige Fahrstreifenbegrenzung“ sind eine unterbrochene und eine durchgehende Linie zwischen zwei Fahrspuren.
Zurück zur Ausgangsfrage: Ja, die durften im rechten Fahrstreifen schneller fahren als im linken – doch nicht schneller, als erlaubt. Der nächste Blitzer wartete schon.

Kennen Sie eigentlich die aktuelle Straßenverkehrsordnung [https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvo_2013/gesamt.pdf], die seit 2013 gültig ist. Deren Studium sei jedem Kraftfahrer herzlich angeraten.

Wir kämpfen für Ihr Recht.

Tomas Dils
angestellter Rechtsanwalt