Es ist nicht ungewöhnlich, dass Eltern ihren Kindern und Schwiegerkindern auch nach der Eheschließung finanziell unter die Arme greifen.
Was aber, wenn die Ehe scheitert?
Können die Schwiegereltern dann finanzielle Zuwendungen von ihren ehemaligen Schwiegerkindern zurückfordern?
Mit Beschluss vom 26.11.2014 zum AZ: XII ZB 666/13 hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine Rückforderung von derartigen finanziellen Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB durchaus möglich ist.
Voraussetzung ist zunächst, dass die Eltern die Vorstellung hatten, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen.
Dies kann nur dann angenommen werden, wenn die Schenkungen zur dauerhaften Erhöhung des Vermögens gedacht waren und nicht lediglich laufende Kosten abdecken sollten.
„Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann … Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung.“ (BGH, aaO)
„Liegen die genannten Voraussetzungen vor und hat der Zuwendende einen Anspruch auf Vertragsanpassung, so hat diese unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 mwN).“ (BGH, aaO)
„Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt.“ (BGH, aaO)
Ihr Recht
Kerstin Clemens
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach
Fachanwältin für Erbrecht