Der sächsische Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 3 SächsKAG (Sächsischen Kommunalabgabengesetz) für Grundstücke, die vom Eigentümer landwirtschaftlich im Sinne von § 135 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) genutzt werden, eine zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung vorgesehen (Landwirtschaftliche Stundung).
Abgesehen davon, insoweit ist derzeit keine dem Artikel 85 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung entsprechender Mehrbelastungsausgleich geregelt, ist diese Stundung wohl als Subvention im Sinne europarechtlicher Vorschriften. So äußerte sich jedenfalls jüngst das Sächsische Oberverwaltungsgericht in mündlicher Verhandlung.
Dies hat zur Folge, im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 3 SächsKAG müssen die Regeln für die Vergabe von De-minimis-Beihilfen für landwirtschaftliche Unternehmen berücksichtigt werden.
Neben einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand in der Verwaltung bedeutet dies für Landwirte, dass bei Inanspruchnahme der landwirtschafltichen Stundung nach SächsKAG möglicherweise bisherige Erklärungen unvollständig und daher fehlerhaft sind oder die Höchstgrenze von 15.000 EUR Förderung innerhalb von drei Jahren überschritten wird.
Wir kämpfen für Ihr Recht.
Rechtsanwalt Tomas Dils
(angestellter Anwalt)