Solange sich der vorläufige Erbe noch nicht entschieden hat, ob er das Erbe annehmen will oder nicht und die Ausschlagungsfrist läuft, muss er genau darauf achten, was er hinsichtlich des Nachlasses veranlasst.
Denn gemäß § 1943 BGB kann der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist.
Eine Erbschaft kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung oder durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist angenommen werden, sondern auch durch schlüssiges Verhalten.
„Die Annahme durch schlüssiges Verhalten setzt eine nach außen erkennbare Handlung des Erben voraus, aus der unter Berücksichtigung der Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Ãœbernahme des Nachlasses entschlossen. Das Verhalten muss Dritten gegenüber objektiv eindeutig zum Ausdruck bringen, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen … Ob eine schlüssige Erklärung der Annahme vorliegt, ist bei Wertung aller Umstände des Einzelfalls anhand des Verhaltens des möglichen Erben zu ermitteln. Hierbei stellen z.B. das Anbieten eines Nachlassgrundstücks (so OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 141) oder die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände eine Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten dar. (OLG Köln, Entscheidung vom 19.08.2014 – 2 Wx 213/14)
Ihr Recht
Kerstin Clemens
angestellte Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht