…Eltern sein dagegen sehr

Trennen sich Eltern, müssen sie gemeinsam entscheiden, bei wem zukünftig ihre Kinder leben. Für Kinder richtig und wichtig wäre, das Wechselmodell zu praktizieren. In der Regel pendeln die Kinder wöchentlich zwischen den Eltern hin und her. Es hat den Vorteil, dass Mutter und Vater den Kindern gleichermaßen erhalten bleiben, sie sich nicht entscheiden müssen.
Leben die Kinder bei einem Elternteil, hat der andere das Recht und die Pflicht, regelmäßigen Umgang mit den Kindern durchzuführen. Dabei haben beide Elternteile die gesetzliche Verpflichtung zu wechselseitig loyalem Verhalten. Dies hat das OLG Saarbrücken in einer Entscheidung vom 29.10.2014 (6 WF 186/14) deutlich bekräftigt und unter anderem auf folgendes hingewiesen:
Für den Obhutselternteil bedeutet die Wohlverhaltensklausel, die Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um den Kindern mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Sie verbietet jede negative Beeinflussung des Kindes, auch eine mittelbare. Erforderlichenfalls ist der Obhutselternteil verpflichtet, alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anzuwenden, um im Weigerungsfall das Kind zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen. Dabei sind ebenso strenge Maßnahmen zu ergreifen wie diejenigen, die zum Zweck der Sicherstellung des Schulbesuchs des Kindes gewählt werden müssten, sofern das Kind den Schulbesuch verweigern würde. Vorliegend wurde z.B. die Untersagung des Tischtennisspielens oder des täglichen Reitens vorgeschlagen.

Anderenfalls kann gegen den Obhutselternteil ein Ordnungsgeld, ggf. Ordnungshaft erwirkt werden.

Wir wahren Ihr Recht

Beratung zum Umgangsrecht führt Rechtsanwältin Bettina Israel
Bettina Israel
Fachanwältin für Familienrecht
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach