Prüfen Sie Ihr Testament!

Alles ist im Wandel. So ändert sich auch immer wieder die Rechtslage.
Derzeit ist auch insbesondere auch das Erbrecht stark betroffen.
Infolge der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung, EuErbVO) ändert sich die Rechtslage für erbrechtliche Fälle mit Auslandsbezug grundlegend.
Unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Erblassers wird künftig auf Erbfälle stets das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO).
Betroffen sind alle Erbfälle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab dem 17. August 2015 mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich.
Da die erbrechtlichen Regelungen in den einzelnen Ländern der Europäischen Union teilweise deutlich voneinander abweichen, kann dies zu völlig anderen als den erwarteten und gewünschten Ergebnissen im Rahmen der Erbfolge führen.
Deutliche Unterschiede gibt es insbesondere im Pflichtteilsrecht und im Erbrecht der Ehegatten.
Relevant ist die gesetzliche Änderung z.B. für Rentner, die ihren Lebensabend in einem anderen EU-Staat verbringen oder für Geschäftsleute, die dienstlich längere Zeit im Ausland leben.
Bisher sind die einzelnen Kriterien für die Frage des „letzten gewöhnlichen Aufenthalt“ noch nicht geklärt. Auch Langzeiturlauber oder Auslandsstudenten können daher betroffen sein.
Um Unsicherheiten im Erbfall zu vermeiden, eröffnet die EuErbVO die Möglichkeit der Rechtswahl. Jeder kann per Testament das Recht seines Staates wählen.
Vorsorglich sollten daher bestehende Testamente entsprechend angepasst bzw. entsprechende Testamente errichtet werden.

Ihr Recht
Beratung zum Testament führt Rechtsanwältin Clemens
Kerstin Clemens
angestellte Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach