Schadensersatzansprüche für Arbeitnehmer, die bei Stellenauswahl als Bewerber übergangen werden

Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember 2020 eine weitgehende Entscheidung zum Anspruch des Bewerbers im öffentlichen Dienst, dessen Bewerbung zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde, erlassen. Der Arbeitnehmer hat demnach Anspruch auf Schadensersatz unter Beachtung des Artikel 33 Abs. 2 GG.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seinem weitreichenden Urteil vom 01.12.2020 auch entschieden, dass der Stellenbewerber, der einen Anspruch auf Schadensersatz erhalten will, sich bereits im Vorfeld gegen die seiner Meinung nach unberechtigte Nichtbesetzung mit seiner Person wehren muss.

Es gilt der Grundsatz Primärrechtsschutz hat Vorrang vor Sekundärrechtsschutz, d.h. gegebenenfalls muss der Arbeitnehmer rechtzeitig im einstweiligen Verfügungsverfahren seine Rechte wahren.

Dieses Urteil ist für den öffentlichen Dienst und wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, die Stellen ordnungsgemäß auszuschreiben, ergangen.

Inwieweit dieses Urteil analog auch in der Privatwirtschaft anzuwenden ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Gern stehen wir Ihnen mit Rechtsrat jederzeit zur Verfügung.

Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Arbeitsrecht