Allgemein bekannt ist, dass bei Erbfällen ohne ein Testament die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Bekannt ist auch, dass nach der gesetzlichen Erbfolge im Erbfall eines Ehegatten der andere Ehegatte gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Ehegatten Erben wird.
Wie sieht jedoch die gesetzliche Erbfolge aus, wenn der verheiratete Erblasser keine Kinder hatte?
Viele gehen nunmehr davon aus, dass dann der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird.
Dies ist jedoch ein Irrtum.
Gemäß § 1931 BGB wird der überlebende Ehegatte eines kinderlosen Erblassers vielmehr nur Miterbe neben den Eltern des Erblassers. Sollten diese bereits verstorben sein, erben an deren Stelle die Geschwister des Erblassers bzw. deren Kinder.
Sind keine der vorgenannten Verwandten vorhanden, werden die Großeltern des Erblassers Miterben.
Der überlebende Ehegatte wird nach der gesetzlichen Erbfolge nur dann Alleinerbe, wenn der verstorbene Ehegatte keine eigenen Kinder, keine Eltern, keine Geschwister, keine Neffen und Nichten bzw. deren Kinder und auch keine Großeltern hinterlassen hat.
Eine Erbengemeinschaft mit den Verwandten des kinderlosen Erblassers kann für den überlebenden Ehegatten insbesondere dann problematisch werden, wenn zum Nachlassvermögen anteilig das gemeinsame Hausgrundstück gehört. Plötzlich steht dann eine Erbengemeinschaft im Grundbuch, deren Auseinandersetzung jederzeit verlangt werden kann.
Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich insbesondere für kinderlose Ehegatten die gewünschte Erbfolge in einem Testament zu regeln.
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Anwaltskanzlei Drach & Drach
Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Fachanwältin für Erbrecht